Zugriffsarten für eine digitale Betriebsprüfung

Wenn Ihnen eine Prüfungsankündigung des Finanzamtes vorliegt, so sollte im Voraus sichergestellt werden, auf welche Weise der Prüfer Zugriff auf das Concept Office und die notwendigen Daten erhalten kann.

Grundsätzlich werden folgende Zugriffsarten unterschieden:

Z1: Unmittelbarer Datenzugriff

Der unmittelbare Datenzugriff beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf Datenverarbeitungssysteme (DV-System) zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten. In der Praxis ist dem Prüfer ein normaler „Buchhaltungsarbeitsplatz“ mit Zugriff auf sämtliche Systeme, in denen steuerrelevante Daten verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen. Es ist dann im eigenen Interesse die Aufgabe des Steuerpflichtigen, die Zugriffsmöglichkeiten des Prüfers auf einen Nur-Lesezugriff zu beschränken und den Zugriff auf nicht steuerrelevante Daten zu unterbinden.

Z2: Mittelbarer Datenzugriff

Beim mittelbaren Datenzugriff müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet.

Z3: Datenträgerüberlassung

Bei der Datenträgerüberlassung sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. Als Datenträger kommen insbesondere DVDs in Betracht. Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Daten im sogenannten Beschreibungsstandard zur Verfügung zu stellen, dies ist aber nicht verpflichtend. Für SAP®-Systeme hat die Finanzverwaltung 2015 ein Modell zur Z3-Datenanforderung bundeseinheitlich abgestimmt. Damit haben Unternehmen die Möglichkeit, sich besser auf die Betriebsprüfung vorzubereiten.

(Quelle: https://audicon.net/themen/zugriffsarten)

Im Umfeld des Concept Office können wir aber nur einen Zugriff nach „Z1“ sicherstellen.

Dies hat u.a. den Hintergrund, dass es sich beim Concept Office um ein reines Warenwirtschaftsprogramm handelt und damit bspw. Lohn- und Gehaltsinformationen darüber nicht abrufbar sind.

Für einen Zugriff nach „Z3“ eignen sich Dokumentenmanagementsysteme bzw. bekannte Fibusoftwareprogramme (Agenda, Datev usw.)

howto/digitale_betriebspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/21 08:54 von Frank Börner
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